Dieses aggravierende Verhalten dürfe bei der Beweiswürdigung nicht ausser Acht gelassen werden. Schliesslich gebe es im vorliegenden Fall konkrete Hinweise dafür, weshalb die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belastet haben könnte. Das Verschweigen eines Kindes seitens des Beschuldigten sei ein zentrales Thema in ihrer Beziehung gewesen. Die Straf- und Zivilklägerin habe diesbezüglich selber ausgeführt, sie habe sich schlecht gefühlt und sei wütend gewesen, als sie davon erfahren habe. Ab diesem Zeitpunkt (November 2017) habe sie dem Beschuldigten auch Bilder von Selbstverletzungen geschickt.