Dies gehe indirekt auch aus den Ausführungen der Vorinstanz hervor, welche die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als «nicht unglaubhaft» bezeichnet habe und damit nicht von «sehr glaubhaften» Ausführungen ausgegangen sei, wie sie für einen Schuldspruch bei dieser Ausgangslage vorausgesetzt wären. Hinzu komme, dass die Straf- und Zivilklägerin die Vorwürfe erstmals bei ihrer zweiten Einvernahme erwähnt habe. Bei der ersten Befragung habe sie – selbst auf entsprechende Nachfrage – kein Wort zu den angeblichen sexuellen Übergriffen aus dem Jahr 2017 verloren.