Was die Straf- und Zivilklägerin zu den angeblichen Vorfällen im Juni und Juli 2017 ausführe sei widersprüchlich, unlogisch, teilweise wirklichkeitsfremd und unter Berücksichtigung der Regeln der Aussagepsychologie damit inhaltlich von schlechter Qualität. Dies gehe indirekt auch aus den Ausführungen der Vorinstanz hervor, welche die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als «nicht unglaubhaft» bezeichnet habe und damit nicht von «sehr glaubhaften» Ausführungen ausgegangen sei, wie sie für einen Schuldspruch bei dieser Ausgangslage vorausgesetzt wären.