13 welchem somit erhebliches Gewicht zukomme. Was die Straf- und Zivilklägerin zu den angeblichen Vorfällen im Juni und Juli 2017 ausführe sei widersprüchlich, unlogisch, teilweise wirklichkeitsfremd und unter Berücksichtigung der Regeln der Aussagepsychologie damit inhaltlich von schlechter Qualität.