11. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte oberinstanzlich zusammengefasst vor, zentrales Beweisthema sei, ob der Beschuldigte im Juni/Juli 2017 gegen den explizit geäusserten Willen der Straf- und Zivilklägerin mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt habe. Anders als beim Vorfall im Juni 2018 gäbe es für diese Vorfälle keine objektiven Beweismittel. Soweit die Vorinstanz den Umstand, dass sich das Mobiltelefon der Straf- und Zivilklägerin in diesem Zeitraum einmal mit einem Mobilfunkanbieter aus U._____ (Land) verbunden habe, bei der Beweiswürdigung als objektives Beweismittel heranziehe, könne ihr nicht gefolgt werden.