261 Z. 508-514). Darauf sei abzustellen. Vom Überprüfen, ob sie fremdgegangen sei, habe sie im Zusammenhang mit dem Vorfall vom Juli 2017 nie etwas gesagt. Der Beschuldigte habe indessen in beiden Fällen gewusst, dass die Straf- und Zivilklägerin keinen Sex mit ihm gewollt habe, da sie sich körperlich und verbal gegen seine Handlungen gewehrt habe. Dennoch habe er sich mit Gewalt über ihren Widerstand hinweggesetzt.