I.1.2 der Anklageschrift seien insofern unzutreffend, als darin beschrieben werde, der Beschuldigte habe erneut den Verdacht gehabt, dass die Straf- und Zivilklägerin einen sexuellen Kontakt mit einem anderen Mann gepflegt habe und dies mit dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs habe überprüfen wollen. Die Straf- und Zivilklägerin habe diesbezüglich ausgeführt, sie hätten Streit gehabt, weil sie den Beschuldigten wegen seiner Ex-Freundin und dem Kind provoziert und ihm gesagt habe, dass dies sicher sein Kind sei und weil der Beschuldigte eine Mütze aus ihrem Auto einem seiner Kollegen weitergegeben habe (pag. 261 Z. 508-514).