10. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als «klar glaubhafter und wesentlich überzeugender als diejenigen des Beschuldigten» und ging darum grundsätzlich von den angeklagten Sachverhalten aus. Sie präzisierte, die Ausführungen unter Ziff. I.1.2 der Anklageschrift seien insofern unzutreffend, als darin beschrieben werde, der Beschuldigte habe erneut den Verdacht gehabt, dass die Straf- und Zivilklägerin einen sexuellen Kontakt mit einem anderen Mann gepflegt habe und dies mit dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs habe überprüfen wollen.