Im Einzelnen habe der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin nach deren Auslandsreise in der entsprechenden Wohnung getroffen. Obwohl dies von ihr verneint worden sei, sei er der Meinung gewesen, sie habe ihn während ihrer Geschäftsreise in U._____ (Land) betrogen. Um zu überprüfen, ob sie die Wahrheit sage, habe er mit ihr Geschlechtsverkehr haben wollen, da er so merken würde, ob sie mit einem anderen Mann geschlafen hätte. Sie habe sich geweigert mit ihm zu schlafen und ihm klar «Nein» gesagt.