wenn sie einen anderen Mann haben sollte oder sich nicht bei ihm melden würde. Weil sie Angst hatte, der Beschuldigte könnte seine Drohungen wahrmachen, meldete sich die Straf- und Zivilklägerin darauf hin meistens wieder bei ihm. Um seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen, hielt er ihr im Frühjahr/Sommer 2017 zudem einmal eine Waffe an den Kopf. Für die konkreten Nötigungshandlungen, welche der Beschuldigte kurz vor seiner Anhaltung mit dem Mobiltelefon beging, wird auf die Beispiele in der Anklageschrift verwiesen (pag. 845-847). Mehrfache Drohung, begangen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin im Mai und Juni 2018 festgestellt in K._____ (Ortschaft) und D._____ (Ortschaft)