Es kam dabei zu einem Samenerguss, teilweise auch in der Straf- und Zivilklägerin. Aus Angst vor seinen Schlägen und im Wissen um seine gewalttätige Art sowie im Hinblick auf ihre aufgrund der Abgeschiedenheit der Örtlichkeit aussichtslose Lage gab sie den Widerstand irgendwann auf. Nachdem der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr vollzogen hatte, fuhr er die Straf- und Zivilklägerin nach Hause. Einfache Körperverletzung, begangen am 20. Juni 2018 in K._____ (Ortschaft) zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin (Ziff. I.5.2 der Anklageschrift) Am 20. Juni 2018 passte der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin an ihrem Wohnort in K._____ (Ortschaft) ab.