I.1.3 und I.2.2 der Anklageschrift) Am besagten Tag lockte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin unter falschem Vorwand (angebliche Retournierung ihrer Sachen) in sein Fahrzeug. Entgegen seinen Beteuerungen fuhr er nicht nach D._____ (Ortschaft), sondern verliess die Autobahn bereits in R._____ (Ortschaft) und fuhr weiter in Richtung Q._____ (Ortschaft). Die Straf- und Zivilklägerin bekam Angst, begann zu weinen und wollte das Fahrzeug selbstständig verlassen. Der Beschuldigte hinderte sie daran, indem er sie am Arm hielt und die Tür verriegelte. In der Folge brachte er sie in das gleiche abgelegene Waldstück in I._____ (Ortschaft), wo er sie bereits am Pfingstwochenende