Dazu begab sie sich zum damaligen Domizil des Beschuldigten, dem Hotel P.________. Nachdem es auf dem Parkplatz vor dem Hotel zu einer hitzigen Diskussion mit gegenseitlichen Handgreiflichkeiten gekommen war, packte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin an den Armen bzw. Händen, so dass sie Schmerzen erlitt, schubste sie, dass sie auf den Boden fiel und drückte sie daraufhin in sein Auto. Indem er die Türe verriegelte, sie an den Haaren zog, ihr gegen den Kopf schlug und ihr sagte, dass sie zusammen ihre Sachen holen würden und sie still sein solle, hinderte er sie am Aussteigen.