9.1 Unbestrittene Sachverhalte Auch wenn sich der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung weiterhin auf den Standpunkt stellte, die Straf- und Zivilklägerin nie gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben, akzeptierte er nicht nur den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Vergewaltigung betreffend den Vorfall vom 9. Juni 2018, sondern – abgesehen von den beiden Vergewaltigungsvorwürfen aus dem Jahr 2017 – auch sämtliche übrigen von der Vorinstanz ausgesprochenen Schuldsprüche.