1194 ff.). Später ging sie bei der Würdigung der einzelnen Anklagepunkte erneut auf die erwähnten Beweismittel ein, wobei sie die Vorwürfe der Drohungen und Nötigungen angesichts ihres Einflusses auf die weiteren Delikte zuerst behandelte. Sie erachtete die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalte als erstellt und fällte diesbezüglich durchwegs Schuldsprüche aus. 9. Ausgangslage im oberinstanzlichen Verfahren