1193) konkrete Aussagen und Begebenheiten, welche ihr für das Verständnis der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin relevant erschienen. Dazu würdigte sie – neben weiteren objektiven und subjektiven Beweismitteln – die Aussagen des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin ein erstes Mal und vermittelte so einen ersten, grundsätzlichen Eindruck. Auf ihre Ausführungen diesbezüglich ist vorab zu verweisen (S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1194 ff.).