233 Z. 52 ff.). Im Sommer 2018 wandte sich die Straf- und Zivilklägerin schliesslich an die Polizei und brachte dieser diverse Verbrechen bzw. Vergehen gegen die Freiheit, die sexuelle und die körperliche Integrität zur Kenntnis, welche der Beschuldigte ihr gegenüber während der Beziehung begangen haben soll (Ziff. I.1-5 der Anklageschrift). Die Vorinstanz beleuchtete ab S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (pag. 1193) konkrete Aussagen und Begebenheiten, welche ihr für das Verständnis der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin relevant erschienen.