insbesondere bezüglich Rückzahlungspflicht), VII.1. (Sicherheitshaft), VII.3. (DNA) und VII.4. (biometrische erkennungsdienstliche Daten), da diese der Rechtskraft nicht zugänglich sind. Hingegen sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen: I. (Einstellung des Strafverfahrens wegen Zechprellerei), II. (Freisprüche von den Anschuldigungen des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der mehrfachen Veruntreuung), III.1.3. (Schuldspruch wegen Vergewaltigung, begangen am 9. Juni 2018 in I.___