mit den entsprechenden Kostenfolgen (Ziff. III.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10‘000.00 an die Straf- und Zivilklägerin (Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs betreffend Genugtuung an die Straf- und Zivilklägerin). Diese Teile des erstinstanzlichen Urteils sind demnach durch die Kammer neu zu beurteilen. Ebenso die Ziff. V. (amtliche Entschädigung Fürsprecher M.________; insbesondere bezüglich Rückzahlungspflicht), VII.1. (Sicherheitshaft), VII.3. (DNA) und VII.4. (biometrische erkennungsdienstliche Daten), da diese der Rechtskraft nicht zugänglich sind.