7 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit der Berufungserklärung vom 3. September 2019 nur teilweise angefochten (pag. 1321 f.). Seine Berufung richtet sich gegen zwei der drei Schuldsprüche wegen Vergewaltigung z.N. der Straf- und Zivilklägerin (Ziff. III.1.1 und 1.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 53 Monaten (Ziff. III.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) mit den entsprechenden Kostenfolgen (Ziff.