Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 7. Juni 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ wegen Zechprellerei, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;