1. Die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen. 2. Die Entschädigung und das sog. volle Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren seien gestützt auf die separat eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. 3. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 6 Staatsanwältin O.________ stellte und begründete ihrerseits im Berufungsverfahren die folgenden Anträge (pag. 1439 f.; Hervorhebungen im Original): I.