unter Auferlegung der darauf entfallenden erstinstanzlichen sowie der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe der Hälfte der erstinstanzlichen sowie der gesamten oberinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss erstinstanzlicher Festsetzung des Honorars bzw. separat eingereichter Honorarnote im Berufungsverfahren.