Die Strafbehörden vermeiden eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person, wenn – wie vorliegend – das Opfer dies verlangt. Sie tragen in diesem Fall dem Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise Rechnung (Art. 152 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Auf dieser Grundlage hiess die Verfahrensleiterin das Gesuch der Straf- und Zivilklägerin um Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten gut (Verfügung vom 2. März 2020, pag.