5 5. Opferschutzmassnahmen Mit Schreiben vom 18. Februar 2020 stellte die Straf- und Zivilklägerin sinngemäss den Antrag, es sei eine Begegnung und eine Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten zu vermeiden. Weiter bat sie um die Beiordnung eines Rechtsbeistandes. Nach einem Telefonat mit der Verfahrensleitung verzichtete sie auf den Beizug eines Anwalts. Die Strafbehörden vermeiden eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person, wenn – wie vorliegend – das Opfer dies verlangt.