4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung, welche zunächst auf den 27. März 2020 angesetzt worden, infolge COVID-19 indessen auf den 13. August 2020 verschoben worden war, wurde über den Beschuldigten je ein Führungsbericht bei der Justizvollzugsanstalt N.________ (datierend vom 3. März 2020, pag. 1359 f. sowie vom 8. Juli 2020, pag. 1393 f.) eingeholt. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurden sowohl der Beschuldigte als auch die Straf- und Zivilklägerin erneut einvernommen (pag. 1417 ff.).