2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecher M.________ namens und auftrags des Beschuldigten am 7. Juni 2019 fristgerecht Berufung an (pag. 1126). Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 3. September 2019 und ging ebenfalls formund fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1321 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 6. September 2019 mit, sie erkläre weder Anschlussberufung, noch beantrage sie ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten (pag. 1329). Die Straf- und Zivilklägerin hat kein Rechtsmittel gegen das Urteil ergriffen.