Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher M.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 20‘240.55. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung (ohne die notwendigen Kosten für die Übersetzung zwischen der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung; Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO) zurückzuzahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 und 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: Zur Bezahlung von CHF 10‘000.00 Genugtuung an die Privatklägerin C.________. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: