ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, angeblich begangen am 26.06.2018 in Merligen; 2. von der Anschuldigung der Veruntreuung, angeblich mehrfach begangen 2.1. im Dezember 2017 und Januar 2018, in Herzogenbuchsee und anderswo z.N. F.________, 2.2. in der Zeit vom 01.06.2018 – 25.06.2018, in Basel und anderswo z.N. der G.________ GmbH; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.