1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern Bern, 13. Januar 2020 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: