17. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Dem Beschwerdeführer wurde irrtümlicherweise nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift gewährt. Der Nichteintretensentscheid ist allerdings nicht auf diesen Verfahrensfehler zurückzuführen und dem Beschwerdeführer sind dadurch auch sonst keine (Rechts-)Nachteile erwachsen. Folglich liegt kein besonderer Umstand i.S.v.