Da Begründungen innert Rechtsmittelfrist einzureichen und Rechtsmittelfristen nicht erstreckbar sind (vgl. Ziff. 13 hiervor), war eine Verbesserung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht möglich. Da die unbegründete Beschwerde am 12. August 2019 und damit am letzten Tag der Frist beim Gericht einging, bestand nicht ausreichend Zeit zur Verbesserung der Rechtsschrift innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist. Demzufolge hätte dem Beschwerdeführer gar keine Nachfrist gewährt werden dürfen.