15. Die Rechtsmittelfrist begann vorliegend am 11. Juli 2019 zu laufen (vgl. pag. 47) und endete am 12. August 2019. Die begründete Beschwerde, datiert vom 2. September 2019 (pag. 29), ging folglich erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit verspätet beim Obergericht des Kantons Bern ein. Daran vermag auch die dem Beschwerdeführer am 15. August 2019 – und damit bereits nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – durch die Verfahrensleitung eingeräumte Begründungsfrist nichts zu ändern. Da Begründungen innert Rechtsmittelfrist einzureichen und Rechtsmittelfristen nicht erstreckbar sind (vgl. Ziff.