14. Die Frist für Beschwerden gegen Entscheide der POM beträgt 30 Tage seit der Eröffnung des Entscheids (Art. 52 Abs. 1 JVG). Mitteilungen, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht werden, gelten spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 3 VRPG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 41 Abs. 2 VRPG).