Die Verbesserung einer ungenügend begründeten Rechtsschrift ist damit nur innerhalb der Rechtsmittelfrist möglich (BVR 1997 S. 48 E. 2). Entsprechend kann und muss die Behörde nur dann Gelegenheit zur Verbesserung einräumen, wenn ausreichend Zeit zum Rücksenden, Beheben der Mängel und Wiedereinreichen der Rechtsschrift innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist verbleibt (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, a.a.O., N. 13 zu Art. 33 VRPG).