3 2011, S. 81). Die Begründung muss allerdings in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Blosse Verweise auf die Akten und andere Rechtsschriften genügen nicht (vgl. BGer 2C_351/2018 vom 25. April 2018 E. 2.1, mit Hinweisen). In der Beschwerde vom 9. August 2019 verwies der Beschwerdeführer für die Begründung auf seine Ausführungen in der Eingabe vom 3. April 2019 (vgl. pag. 1). Damit kam er seiner Begründungspflicht nicht nach.