12. Beschwerden gegen Entscheide der POM sind schriftlich und unter Beachtung der Formvorschriften zu erheben (Art. 81 Abs. 1 VRPG). Sie müssen namentlich einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). An die Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind praxisgemäss keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 135; MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.