8. Daraufhin gewährte der Verfahrensleiter der Generalstaatsanwaltschaft am 16. September 2019 Gelegenheit zur Stellungnahme (pag. 49 f.). Diese beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Ihren Antrag auf Nichteintreten begründete sie damit, dass die verbesserte Rechtsschrift nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht worden sei (pag. 55 f.) 9. Mit Verfügung vom 20. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Replik angesetzt (pag. 59 f.). Dieser hielt nach zweimaliger Fristerstreckung mit Vernehmlassung vom 25. November 2019 an seinen Anträgen fest (pag. 79 ff.)