BSG 155.21]). Die Beschwerde vom 9. August 2019 habe keine Begründung enthalten und die begründete Rechtsschrift vom 2. September 2019 sei nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Obergericht eingegangen. Eine Verbesserung der Rechtsschrift nach Fristablauf sei, unabhängig einer entsprechenden Instruktion des Gerichts, nicht möglich gewesen (pag. 43 ff.).