7. Am 4. September 2019 forderte der Verfahrensleiter die POM auf, eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 37 f.). Am 11. September 2019 beantragte die POM, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Sie führte unter anderem aus, bei fristgebundenen Eingaben seien Antrag und Begründung innert Frist einzureichen (Art. 33 Abs. 3 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).