5. Am 9. August 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der POM Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Er beantragte, der Entscheid vom 27. Juni 2019 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und ihm sei das rechtliche Gehör zu gewähren (pag. 1 f.). 6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 15. August 2019 das Beschwerdeverfahren. Der Verfahrensleiter stellte fest, dass die Beschwerde keine Begründung enthalte und gewährte dem Beschwerdeführer eine 10-tägige Nachfrist, um die Beschwerde mit einer Begründung zu versehen und neu einzureichen