2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. April 2019 Beschwerde bei der Poli- zei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Aufgebotsverfügung vom 4. März 2019, die superprovisorische Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die Feststellung, dass die verfügten Strafen (bereits) in der Form des Electronic-Monitoring vollzogen und dabei 41 Tage zu viel angeordnet worden seien sowie die Gewährung des rechtlichen Gehörs, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (POM-Akten, pag. 9 ff.).