1. Am 25. Februar 2019 verfügten die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) gegenüber A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) den Vollzug diverser in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelter Geldstrafen und Bussen, ausmachend total 209 Tage, und boten ihn für den 15. April 2019 zum Strafantritt im Regionalgefängnis Bern auf (POM-Akten, pag. 4). Am 4. März 2019 erliessen die BVD infolge Verjährung von Urteilen eine neue Aufgebotsverfügung zum Strafantritt am 15. April 2019 für die Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen von nunmehr 106 Tagen (POM-Akten, pag. 1).