Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 19 319 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Januar 2020 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.) Oberrichterin Bratschi Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin i.V. Imboden Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirekti- on des Kantons Bern vom 27. Juni 2019 (2019.POMGS.276) Erwägungen: I. 1. Am 25. Februar 2019 verfügten die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) ge- genüber A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) den Vollzug diverser in Er- satzfreiheitsstrafen umgewandelter Geldstrafen und Bussen, ausmachend total 209 Tage, und boten ihn für den 15. April 2019 zum Strafantritt im Regionalgefäng- nis Bern auf (POM-Akten, pag. 4). Am 4. März 2019 erliessen die BVD infolge Ver- jährung von Urteilen eine neue Aufgebotsverfügung zum Strafantritt am 15. April 2019 für die Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen von nunmehr 106 Ta- gen (POM-Akten, pag. 1). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. April 2019 Beschwerde bei der Poli- zei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Aufgebotsverfügung vom 4. März 2019, die superprovisorische Ge- währung der aufschiebenden Wirkung, die Feststellung, dass die verfügten Strafen (bereits) in der Form des Electronic-Monitoring vollzogen und dabei 41 Tage zu viel angeordnet worden seien sowie die Gewährung des rechtlichen Gehörs, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (POM-Akten, pag. 9 ff.). 3. Am 8. April 2019 forderte die POM die BVD auf, eine Vernehmlassung und die Vorakten einzureichen (POM-Akten, pag. 15 f.). Nach einmaliger Fristerstreckung stellten die BVD am 2. Mai 2019 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (POM- Akten, pag. 18 f.). Daraufhin teilte die POM dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2019 mit, seine Beschwerde werde mit grosser Wahrscheinlichkeit abgewiesen. Sie ge- währte ihm Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde resp. zum Einreichen ab- schliessender Bemerkungen (POM-Akten, pag. 20 f.). Nach dreimaliger Fristerstre- ckung liess der Beschwerdeführer am 14. Juni 2019 verlauten, er halte an seiner Beschwerde vom 3. April 2019 fest (POM-Akten, pag. 26 f.). 4. Mit Entscheid vom 27. Juni 2019 wies die POM die Beschwerde ab, soweit sie dar- auf eintrat (POM-Akten, pag. 28 ff.). Da die Post den per Einschreiben versandten Entscheid mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retournierte, stellte die POM den Ent- scheid mit Schreiben vom 16. Juli 2019 mit normaler Post erneut zu. Sie teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, dieser erneute Versand löse keine neue Rechtsmittelfrist aus (POM-Akten, pag. 38). 5. Am 9. August 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der POM Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Er beantragte, der Entscheid vom 27. Juni 2019 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und ihm sei das rechtliche Gehör zu gewähren (pag. 1 f.). 6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 15. August 2019 das Beschwerdeverfahren. Der Verfahrensleiter stellte fest, dass die Beschwerde keine Begründung enthalte und gewährte dem Beschwerdeführer eine 10-tägige Nach- frist, um die Beschwerde mit einer Begründung zu versehen und neu einzureichen 2 (pag. 23 f.). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 2. September 2019 nach (pag. 29). 7. Am 4. September 2019 forderte der Verfahrensleiter die POM auf, eine Stellung- nahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 37 f.). Am 11. September 2019 beantragte die POM, auf die Beschwerde sei nicht einzu- treten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Sie führte unter anderem aus, bei fristgebundenen Eingaben seien Antrag und Begründung innert Frist einzurei- chen (Art. 33 Abs. 3 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die Beschwerde vom 9. August 2019 habe keine Begründung ent- halten und die begründete Rechtsschrift vom 2. September 2019 sei nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Obergericht eingegangen. Eine Verbesserung der Rechtsschrift nach Fristablauf sei, unabhängig einer entsprechenden Instruktion des Gerichts, nicht möglich gewesen (pag. 43 ff.). 8. Daraufhin gewährte der Verfahrensleiter der Generalstaatsanwaltschaft am 16. September 2019 Gelegenheit zur Stellungnahme (pag. 49 f.). Diese beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzu- weisen. Ihren Antrag auf Nichteintreten begründete sie damit, dass die verbesserte Rechtsschrift nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht worden sei (pag. 55 f.) 9. Mit Verfügung vom 20. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Replik angesetzt (pag. 59 f.). Dieser hielt nach zweimaliger Fristerstreckung mit Vernehmlassung vom 25. November 2019 an seinen Anträgen fest (pag. 79 ff.) 10. Schliesslich gewährte die Verfahrensleitung am 26. November 2019 der POM und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Duplik (pag. 91 f.). Die General- staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 28. November 2019 auf eine Du- plik (pag. 99). Die POM hielt mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 an ihren Anträ- gen fest (pag. 101). II. 11. Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der POM im Bereich des Justiz- vollzugs kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Strafkammer des Oberge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justiz- vollzug [JVG; BSG 341.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Das Verfahren richtet sich nach dem VRPG (Art. 53 JVG). 12. Beschwerden gegen Entscheide der POM sind schriftlich und unter Beachtung der Formvorschriften zu erheben (Art. 81 Abs. 1 VRPG). Sie müssen namentlich einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). An die Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind praxisgemäss keine allzu hohen Anfor- derungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 135; MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 3 2011, S. 81). Die Begründung muss allerdings in der Beschwerdeschrift selbst ent- halten sein. Blosse Verweise auf die Akten und andere Rechtsschriften genügen nicht (vgl. BGer 2C_351/2018 vom 25. April 2018 E. 2.1, mit Hinweisen). In der Beschwerde vom 9. August 2019 verwies der Beschwerdeführer für die Be- gründung auf seine Ausführungen in der Eingabe vom 3. April 2019 (vgl. pag. 1). Damit kam er seiner Begründungspflicht nicht nach. 13. Unklar und unvollständig verfasste Eingaben weist die Behörde zur Verbesserung zurück (Art. 33 Abs. 1 VRPG). Die Verbesserungsmöglichkeit erstreckt sich auch auf formelle Mängel in der Begründung fristgebundener Eingaben (MÜLLER, a.a.O., S. 82). Bei fristgebundenen Eingaben muss die Begründung allerdings innert Frist eingereicht sein (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtsgleichheit und weil neue Rügen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist unzulässig sind, darf die behördliche Nachfrist nicht über – notabene nicht erstreckbare – gesetzliche Rechtsmittelfristen hinaus gewährt werden (vgl. Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 43 Abs. 1 VRPG; BVR 1991 S. 94 E. 2b; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, 1997, N. 12 zu Art. 33 VRPG; MÜLLER, a.a.O., S. 82). Die Verbesserung einer ungenügend begründeten Rechtsschrift ist damit nur innerhalb der Rechtsmittelfrist möglich (BVR 1997 S. 48 E. 2). Entsprechend kann und muss die Behörde nur dann Gelegenheit zur Verbesserung einräumen, wenn ausreichend Zeit zum Rücksenden, Beheben der Mängel und Wiedereinreichen der Rechtsschrift innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist verbleibt (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, a.a.O., N. 13 zu Art. 33 VRPG). 14. Die Frist für Beschwerden gegen Entscheide der POM beträgt 30 Tage seit der Eröffnung des Entscheids (Art. 52 Abs. 1 JVG). Mitteilungen, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht werden, gelten spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 3 VRPG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 41 Abs. 2 VRPG). 15. Die Rechtsmittelfrist begann vorliegend am 11. Juli 2019 zu laufen (vgl. pag. 47) und endete am 12. August 2019. Die begründete Beschwerde, datiert vom 2. September 2019 (pag. 29), ging folglich erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit verspätet beim Obergericht des Kantons Bern ein. Daran vermag auch die dem Beschwerdeführer am 15. August 2019 – und damit bereits nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – durch die Verfahrensleitung eingeräumte Begründungsfrist nichts zu ändern. Da Begründungen innert Rechtsmittelfrist einzureichen und Rechtsmittelfristen nicht erstreckbar sind (vgl. Ziff. 13 hiervor), war eine Verbesserung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht möglich. Da die unbegründete Beschwerde am 12. August 2019 und damit am letzten Tag der Frist beim Gericht einging, bestand nicht ausreichend Zeit zur Verbesserung der Rechtsschrift innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist. Demzufolge hätte dem Beschwerdeführer gar keine Nachfrist gewährt werden dürfen. 4 16. Auf die Beschwerde ist mangels fristgerecht eingereichter Begründung nicht einzutreten. III. 17. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Dem Beschwerdeführer wurde irrtümlicherweise nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift gewährt. Der Nichteintretensentscheid ist allerdings nicht auf diesen Verfahrensfehler zurückzuführen und dem Beschwerdeführer sind dadurch auch sonst keine (Rechts-)Nachteile erwachsen. Folglich liegt kein besonderer Umstand i.S.v. Art. 108 Abs. 1 VRPG vor, der einen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfertigen würde. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf mode- rat gehaltene CHF 300.00, werden daher dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 18. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 108 Abs. 2 VRPG e contrario). 5 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern Bern, 13. Januar 2020 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin i.V.: Imboden Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6