45 A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 10'425.35 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 2‘504.05 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Obere Instanz