a) Restanzliche Entschädigung PEN 15 336 Die restanzliche Entschädigung im Strafverfahren PEN 15 336 des Regionalgerichts Oberland von Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ wurde/wird auf ein amtliches Honorar von CHF 3‘286.45 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 626.40 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).