3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'500.00. 4. Zur Bezahlung von CHF 18‘289.40 Parteientschädigung an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 44 II. Im Zivilpunkt wird entschieden: 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO zur Beurteilung der Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. III.