Weiter sind die gemäss Beschluss der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. November 2017 im Verfahren verbleibenden Kosten zu berücksichtigen (Bd. VI, pag. 1676). Der Beschuldigte hat der Privatklägerin insgesamt CHF 18‘289.40 (inkl. MwSt. und Auslagen), sich zusammensetzend aus der restanzlichen Entschädigung aus dem Verfahren PEN 15 339 des Regionalgerichts Oberland und den Aufwänden ab der Kassation für das Strafverfahren PEN 17 419 des Regionalgerichts Oberland, zu ersetzen.