2014, N. 10 zu Art. 433 StPO). Da der Beschuldigte vollumfänglich schuldig gesprochen wird, hat die Straf- und Zivilklägerin im Strafpunkt obsiegt. Fürsprecher D.________ forderte namens der Straf- und Zivilklägerin den Ersatz der Parteikosten in der Höhe der eingereichten Kostennote (Bd. VII, pag. 249 ff.). Weiter sind die gemäss Beschluss der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. November 2017 im Verfahren verbleibenden Kosten zu berücksichtigen (Bd. VI, pag. 1676).