42 26. Entschädigung Straf- und Zivilklägerin Gemäss Art. 433 Abs. lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Das Obsiegen ist dann gegeben, wenn die beschuldigte Person im Strafpunkt verurteilt wird (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 433 StPO).